Am 1. Juli 2014 kam die neue Sorgerechtsregelung. Vaterverbot zeigte jedoch seine Befürchtungen: Wenn ein Elternteil Streit provoziert, sei das nicht zum Kindeswohl und führt zum Ausschluss des gemeinsamen Sorgerechts. Aus der früheren Praxis ist klar, dass Streit stets dem Vater aufgebürdet wird (da er das Kind sehen möchte = Streit = nicht zum Kindeswohl). Vaterverbot schrieb das EJPD an und teilte seine Befürchtungen mit. Mit Erleichterung haben wird am 15.03.2015 die Antwort erhalten.
Wir sind der Überzeugung, dass es auch KESB-Stellen gibt, die nicht nur den obengenannten Slogan preisen, sondern auch umsetzen. Denn im vorliegenden Fall hätte die KESB eine massgeschneiderte Besuchsübergabe installieren können mit klaren Vorgaben und Androhungen zu beiden Elternteilen (damit die Eltern vorerst von der Kommunikation entlastet werden).
Wir befürchten, dass bestimmte KESB-Stellen sowie Anwälte sich an diesem Urteil leichtfertig bedienen und es dazu führt, dass die neue Gesetzesregelung von 2014, welche die gemeinsame elterliche Sorge bestimmte, mit dem Begriff „Kindeswohl“ relativiert resp. ausser Kraft gesetzt wird.
VATERVERBOT Schweiz 2015
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30.08.2015 - Bundesgerichtsentscheid |