Vaterverbot

Bundesgerichtsentscheid 5a_923_2014 bestätigt die Hilflosigkeit der KESB

Die KESB preist sich in ihren Webseiten für individuelle und massgeschneiderte Lösungen an. Im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid schnitten Sie dem Vater das Sorgerecht ab, weil die Eltern in einem Dauerkonflikt waren. Brisant: Das EJPD versicherte am 15.03.2013 Vaterverbot zu, dass ein Entzug des Sorgerecht nur dann im Frage kommt, wenn „...ein Elternteil nicht fähig ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und ein Abrücken von der gemeinsamen elterliche Sorge deshalb im Interesse des Kindes ist. Die Entscheidung über die elterliche Sorge soll nicht mehr für den Positionskampf zwischen den Eltern missbraucht werden können.“. Können wir der Justiz oder dem Gesetzgeber noch trauen?


Am 1. Juli 2014 kam die neue Sorgerechtsregelung. Vaterverbot zeigte jedoch seine Befürchtungen:  Wenn ein Elternteil Streit provoziert, sei das nicht zum Kindeswohl und führt zum Ausschluss des gemeinsamen Sorgerechts. Aus der früheren Praxis ist klar, dass Streit stets dem Vater aufgebürdet wird (da er das Kind sehen möchte = Streit = nicht zum Kindeswohl). Vaterverbot schrieb das EJPD an und teilte seine Befürchtungen mit. Mit Erleichterung haben wird am 15.03.2015 die Antwort erhalten.

Dieser Positionskampf soll nun endlich Geschichte sein - bis das Urteil 5a/923/2014 kam
(
http://www.bger.ch/press-news-5a_923_2014-t.pdf).

Dem Gesetzgeber scheint es wichtig zu sein, den Behörden bzw. KESB genügend Ermessungspielraum zu schenken. Denn diese entscheiden somit mit dem Fachbegriff „Kindeswohl“ – die Argumentation ist meist nur oberflächlich bzw. die halbe Wahrheit. Notabene heisst das, dass jeder Kindeswohlentscheid auch Streitmöglichkeit bietet. Streit ist aber nicht zum Kindeswohl. Folglich nimmt der Antragssteller (meist der Vater) nicht nur die 3-5-stelligen Summen für Anträge in Kauf, sondern insbesondere mit jedem weiteren Antrag vernichtet er selbst seine Chancen auf eine gemeinsame Sorge. Denn damit disqualifiziert er sich als ein „Querulant“, „besessen von der alternierende Obhut“ oder als Streitinitiant etc. Andererseits, wenn er sich nicht bei den Behörden darum bemüht seine Kinder zu sehen, so qualifiziert er sich gemäss Frau Prof. Schwenzers Theorie, dass Väter mangelndes Interesse an ihren Kindern haben. (Rechtsgutachten  EJPD).

Wir sind der Überzeugung, dass es auch KESB-Stellen gibt, die nicht nur den obengenannten Slogan preisen, sondern auch umsetzen. Denn im vorliegenden Fall  hätte die KESB eine massgeschneiderte Besuchsübergabe installieren können mit klaren Vorgaben und Androhungen zu beiden Elternteilen (damit die Eltern vorerst von der Kommunikation entlastet werden).

Wir befürchten, dass bestimmte KESB-Stellen sowie Anwälte sich an diesem Urteil leichtfertig bedienen und es dazu führt, dass die neue Gesetzesregelung von 2014, welche die gemeinsame elterliche Sorge  bestimmte, mit dem Begriff „Kindeswohl“ relativiert resp. ausser Kraft gesetzt wird.

VATERVERBOT Schweiz 2015