Die Begriffe „seelische Gewalt“ und „psychische Kindsmisshandlung“ werden als passives Vergehen definiert. Hierzu gehört das Unterlassen oder Vorenthalten von Erfahrungen oder Beziehungen, die zu einer gesunden emotionalen Entwicklung erforderlich sind. Alle Formen seelischer Gewalt beeinträchtigen die Vertrauensbeziehung zwischen Bezugsperson und Kind und behindern das Kind in seiner geistig-seelischen Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit (Eggers, C. 1994, Seelische Misshandlung von Kindern. Der Kinderarzt 25, 748-755). Da ihre Auswirkungen nicht sofort, sondern oftmals erst nach Jahren erkennbar werden, ist seelische Gewalt meist schwieriger zu diagnostizieren als körperliche Misshandlung. In ihrer Schwere sind die Folgen der Schäden von körperlicher Gewaltanwendung aber durchaus vergleichbar (Früherkennung von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Diagnostik Fallmanagement und Hilfesystem 2007, 1.3 Seelische Gewalt). Auszug von Dr. H. Kindler, 2006, Was ist unter psychischer Misshandlung zu verstehen, Besondere Fallgruppen bei psychischer Kindesmisshandlung: |
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1. | Angaben zu der betroffene Person | Geben Sie dazu den Wohnort/Name und andere Angaben des Kindes an. |
2. | Eltern | Hier geben Sie die Eltern bekannt. |
3. | Schulleitung | Wenn das Kind bereits in die Schule geht, können Sie, wenn bekannt, die Schule angeben. |
4. | Involvierte Schulsozialarbeiter/in | Wenn ein Sozialarbeiter involviert ist, können Sie den hier angeben. |
5. | Bereits unternommene Versuche um die Gefährdung zu verhindern | Schreiben Sie hier auf, was bereits alles unternommen wurde, um die Gefährdung zu begegnen. Bleiben Sie stets sachlich. Verwenden Sie wenn die Zeilen nicht ausreichen, ein zusätzliches Papier. |
6. | Anlass der Gefährdungsmeldung | Auf die Frage weshalb erst zum jetzigen Zeitpunkt, kann auf die vergangenen Massnahmen verwiesen werden, die zu keinem Erfolg erziehlten. |
7. | Bereits unternommene schulische Lösungsversuche | Wenn Massnahmen bereits getroffen worden sind seitens Schule, können Sie das hier angeben. Ansonsten können Sie es leer lassen. |
8. | Weitere involvierte Stellen | Geben Sie bekannt, welche weitere Stellen involviert sind. |
9. | Zusammenarbeit mit den Eltern / Familiensystem | Wenn bekannt können Sie es hier angeben. |
10. | Was sollte bei der Abklärung besonders beachtet werden? | Hier können Sie einen Verweis machen an dem Anhang. |
11. | Einschätzung der Dringlichkeit | Geben Sie je nach Sachverhalt die Dringlichkeit an. |
12. | Ansprechperson bei Rückfragen? | Wenn Sie die Ansprechperson sind, geben Sie hier Ihre Angaben an. |
13. | Anmerkungen | Wenn noch ungesagtes erwähnt werden muss, könnne Sie es hier angeben. |
- | Die KESB hat bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden. | Art. 426 ZGB |
- |
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. 2 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. 3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
Art. 275 ZGB |
- | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. | Art. 310 ZGB |
- | 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. 2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. |
Art. 302 ZGB |
- | 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert 2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
Art. 274 ZGB |
- | 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge: 1. Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; 2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben. 2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund. 3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam. |
Art. 311 ZGB |