Durch das Fehlverhalten der Inkassostelle in Bülach wurde Vater Opfer übler Nachrede.
Nach der Auslegung der Gesetzgebung darf aus folgenden Gründen eine Inkassostelle involviert werden:
Herr E. (Name der Redaktion bekannt) hat eine uneheliche Tochter und zahlt seit Februar 2009 fristgerecht seine Alimente an seine Ex- Partnerin ein. Nachdem ihm das Besuchsrecht vereitelt worden ist, hat er die Vormundschaftsbhehörde in Nürensdof kontaktiert.
Innerhalb von kurzer Zeit kam das Erwachen. Obwohl Herr E. regelmässige Zahlungen durchführt, erhielt er eines tages einen Brief von der Inkassostelle. Mit dem Inhalt Zitat "wir zählen Sie auf eine gute Zusammenarbeit" und nehmen Herrn E. ohne gültigen Rechtstitel bzw. Überprüfung der Sachlage zur Inkassostelle auf, mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung nun eine Betreibung eingeleitet wird.
Obwohl das Jugendsekretariat hingewiesen worden ist, dass Herr E. die Zahlungen regelmässig durchgeführt hat, wurde darauf ihm verlautet, dass Alimentengelder kein Druckmittel sei.
Zwischenzeitlich hat die Ex-Partnerin aus Nürensdorf im Umkreis erzählt, dass der Vater kein Interesse an seiner Tochter zeigt und ein schlechtbezahlender Vater ist. Aus diesen Gründen ist er nun zur Inkassostelle verleitet worden. Während weitere üble Nachreden vonstatten ging und die Vormundschaftsbehörde keinen Anlass sieht dem zu entgegnen (ist eine Verletzung gemäss STGB 131 übler Nachrede), leitete er eine Klage beim Bezirksgericht ein und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde. Der Bezirksrat hat alle Parteien eingeladen. Aus der Sitzung kam hervor, dass nun die Vormundschaftsbehörde Ihre Tätigkeiten nachgeht und bei der Ex-Partnerin notwendige Massnahmen zieht. Wochen später wurde die Inkassostelle von der Ex-Partnererin von sich aus zurückgestellt. Dadurch lässt es so erscheinen, dass die Partnerin im goldenen Licht ist und die Inkassostelle einen sauberen Teppich hat.
Die Vormundschaftsbehörde in Nürensdorf bekräftigt zudem mit erneuten Androhungen, dass bei Nichtbezahlung wieder zur Inkassostelle geleitet wird. Herr E. wartet nachwievor auf das Entschuldigungschreiben seitens Inkassostelle. Er hat der Redaktion bekannt gegeben, dass wenn in abgesehner Zeit keine Reaktion geschieht, eine Klage erstellt gegen die Inkassostelle wegen Beihilfe an Rufmord. Auszug aus dem Original eines Emails:
Weitere Massnahmen seitens Herr E. sind geplant.
NEWS vom 10. Januar 2010
Antwort der Inkassostelle in Bülach:
Besten Dank für Ihr Schreiben vom 28. Dezember 2009. Nach dem Studium der Akten habe ich festgestellt, dass bei Ihnen im Zusammenhang mit dem Inkasso tatsächlich Fehler gemacht wurden, wie dies auch im Beschluss des Bezirksrates vom 21. Dezember 2009 festgehalten ist.
Ich bedaure sehr, dass die Alimentenhilfe vor der Übernahme des Inkassos die Erfüllung Ihrer Unterhaltspflicht nicht sorgfältig geprüft hat. Es ist nachvollziehbar, dass Sie sich dadurch zu Unrecht verunglimpft fühlen. Auch die von Frau X formulierte Erwartung an Sie "Gerne erwarte ich ... " wirkt irritierend und kann verletzen.
Ich möchte mich für diese Vorkommnisse und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten in aller Form entschuldigen. Wir werden die Mitarbeiterinnen der Alimentenhilfe entsprechend informieren, um solche Fehler künftig zu vermeiden. Gerne hoffe ich, dass Sie meine Entschuldigung annehmen können.
Ich wünsche Ihnen, dass sich auch die Besuchsrechtsfrage bald löst und Sie mit Elea bald regelmässig unbeschwert Kontakt haben.