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Eintrag vom 08.06.2010

Migrosbank diskriminiert Vater

Herr E* eröffnet nach Geburt seiner Tochter ein Sparkonto. Nach der Trennung hat er festgestellt, dass seine Vollmacht stillschweigend gestrichen wurde.


Herr E* eröffnet 1 Monat nach der Geburt seiner Tochter ein Konto für sie in der Migrosbank. Er entscheidet sich nach dem Gespräch durch einen Kundenberater für ein Jugensparkonto. Herr E* gibt der Kindsmutter die Vollmacht bzw. die Unterschriftsberechtigung.
Zwei Jahre später geht die Beziehung auseinander. Das Sorgerecht bleibt bei der Mutter. Herr E. möchte Einsicht in das Konto erlangen und geht deshalb zur Migrosbank. Mit Ernüchterung erfährt er dort, dass er keine Auskunft mehr erhält, da seine Ex-Partnerin ihm die Vollmacht entziehen liess. Herr E. wollte das nicht auf sich sitzen lassen und entschied sich die Geschäftsleitung zur Rede zu stellen. Ihm wurde in einem Brief folgendes mitgeteilt:

Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 11. Februar 2010 und nehmen wie folgt Stellung : Frau J. C. obliegt gemäss der Eltern-Vereinbarung, genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde Nürensdorf am 9. Juni 2008, das alleinige Sorgerecht für E. A. C.. Damit war Frau J.C. berechtigt, Ihre Vollmacht über das Konto Nr. xx.xxxxx.xxx zu widerrufen. Den Vorwurf eines Fehlverhaltens der Migros Bank weisen wir zurück. Die Vollmachtslöschung wurde rechtlich korrekt vorgenommen. Die Migros Bank ist nicht verpflichtet, Sie über den vorgenommenen Widerruf zu informieren. Die Entscheidung, Sie über die Vollmachtslöschung zu informieren, liegt bei Frau J. C.. Auf Ihre Forderung, die Vollmacht wieder aufzunehmen, können wir demzufolge nicht eingehen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Nach ZGB vierter Abschnitt über das Kindesvermögen wird folgendes verlautet (Art. 318):
1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2 Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so hat dieser der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.
3 Erachtet es die Vormundschaftsbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern
für angezeigt, so ordnet sie die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.

Gemäss vierter Abschnitt ZGB rechtfertigt es in keinem der genannten Artikel das Tun und Handeln der Migrosbank.

Nach Abklärung mit der Postifinance wurde Herrn E. versichert, dass das bei der Post nicht passieren kann. Herr E. eröffnet sodann bei der Post ein Depositen Konto, welches sicher in seinen Händen ist.

Im Nachhinein wurde Herrn E. durch die Migrosbank versichert, dass wenn er ein Geschenkkonto für seine Tochter eingerichtet hätte, wäre das nicht geschehen. Ob dem so ist, sei dahingestellt. Seine Konsequenzen: er saldierte per sofort sämtliche Konten bei der Migrosbank und überwies sie auf die Post.

*Name der Redaktion bekannt.



Kommentar von Relikt vom 09.03.2010 - 12:46:27
Ist unglaublich was die Migrosbank sich erlaubt. Ich habe das sofort bei meiner Bank (Raiffaisen) abgeklärt. Diese hat mir zugesichert, dass die Kontolöschung nur mit Zustimmung des eröffners erfolgen kann.