Wird das Besuchsrecht von dem anderen Elternteil (meist der Mutter) nicht gewährt, geht der andere Elternteil (meist der Vater) zu der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese ordnet eine Beistandschaft an. Eine gesetzliche Grundlage für die Vollstreckung des Besuchsrechts gibt es bisher nicht. Art. 292 StGB wird kaum angewendet oder führt zu einer kleinen Busse, die in Kauf genommen wird. Daher endet die Beistandschaft meist in einer Sackgasse. Häufig hat der Sorgeberechtigte keine Zeit, um dem anderen Elternteil die Ausübung des Besuchsrechts zu ermöglichen, oder das Kind ist krank. Fallen härtere Behördenbeschlüsse an, kann die Mutter behaupten, dass das Kind beim Vater gefährdet sei. Das Besuchsrecht wird wieder sistiert. Meist wird dann ein Gutachter beauftragt, der die Beziehung zwischen Vater und Kind beurteilt. Nicht selten wird dabei das Wort PAS fallen. Es steht für Parental Alienation Syndrome und bezeichnet eine Eltern-Kind-Entfremdung, die die Durchsetzung des Besuchsrechts noch weiter erschwert. Im Gutachten heisst es dann, dass baldmöglichst die Besuche wieder stattfinden müssen. Die Behörden nehmen das in Kenntnis. Das Spiel beginnt von vorne. Geringe Bussen wegen Nichtgehorsam von Behörden werden in Kauf genommen (400 CHF ist ein Beispiel von 2 * 200 CHF Bussenandrohung).
Was ist zu tun in solchen Fällen? Was kann ich tun, wenn die Beistandschaft keine E-Mail beantwortet, die KESB nicht erreichbar sind?
Die Antworten:
Zur Beiständin:
Zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
Dann müssen Sie Rechtsmittel (ein Rechtmittel ist eine Belehrung am Schluss des Entscheids und beschreibt die Anzahl Tage die Sie Zeit haben für die Beschwerden Einreichung sowie die Zuständige Behörde) ergreifen und bei der obengenannten Stelle eine Beschwerde einreichen. Beachten Sie, dass diese kostenpflichtig sein kann. Ist kein Rechtsmittel vorhanden, müssen Sie eine Aufsichtsbeschwerde schreiben.
Don’t worry:
Es kann passieren, dass die Behörden Ihnen mitteilen: Wenn die Mutter nicht will, dann können wir auch nichts machen. Selbst das EJPD hat in einem aktuellen Schreiben verlautet, man könne Kinder ja nicht mit der Polizei abholen. Solche Aussagen kann man noch häufig hören, selbst von der KESB. In diesem Fall gibt es viele andere Massnahmen, die aber einen Wettlauf gegen die Zeit bedeuten. Denn jeder Tag, an dem das Kind an PAS leidet, ist einer zu viel. Die Folgen können verheerend sein.
Was also tun?
- Fordern Sie die KESB zu einem persönlichen Gespräch auf. Ein Gespräch kann mehr bewirken als kostenpflichtige und zeitintensive Anträge.
- Ist das Kind PAS-gefährdet, gibt es die Möglichkeit, dem Obhutsberechtigten eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten.
- Tritt der/die Sorgeberechtigte nicht an, kann die Anwendung von Art. 292 StGB angedroht werden.
- Reagiert der/die Sorgeberechtigte erneut nicht, kann als letzte Massnahme mit einer Umplatzierung des Kindes gedroht werden (Sorgerechtsumteilung, Fremdplatzierung).
Vaterverbot 2013