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Eintrag vom 22.03.2013

Gefährdungsmeldung geht in die Karenzfrist

Wenn eine Gefährdungsmeldung bei einer Kinderschutzbehörde eingeht, soll diese umgehend bearbeitet werden. Das geschieht aber nicht immer. Die neue Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde von Luzern klärt auf.



Wird eine Gefährdungsmeldung bei der Kindesschutzbehörde eingereicht, wird diese unter Umständen nicht gleich bearbeitet. Verzögerungen von mehreren Monaten sind möglich. Ein Grund kann sein, dass ein anderweitiges Verfahren pendent ist, zum Beispiel eine Beschwerde. Die Akten werden zu der Beschwerdeinstanz weitergeleitet. In diesem Fall kann die Kindesschutzbehörde die Gefährdungsmeldung nicht mehr abschliessend bearbeiten, bis die Beschwerde bearbeitet ist.
Wann ist eine Gefährdungsmeldung einzureichen?
Die schriftliche Meldung eines gefährdeten Kindes oder eines gefährdeten oder schutzbedürftigen Erwachsenen ist ein einschneidender Schritt und sollte nicht leichtfertig erfolgen, da sie in der Regel ein verwaltungsrechtliches Verfahren auslöst. Gemäss § 55b Abs. 2 EG ZGB sind Behörden und Angestellte öffentlicher Dienste (Gerichte, Sozialhilfebehörden, Schulbehörden, Polizei etc.) zur Meldung von Gefährdungen des Kindeswohls verpflichtet. (Quelle: Bereich Soziales, Zofingen)

Vaterverbot gibt dafür folgenden Tipp: Wenn Sie der Auffassung sind, dass ein Entscheid unverhältnismässig ist, und Beschwerde einlegen, beantragen Sie in Ihrem Begehren, dass die Behörden Kopien von allen einschlägigen Akten behalten. Dies begründen Sie damit, dass bei allfälliger Gefährdung des Kindes die Meldung umfassend und ohne Zeitverzögerung beurteilt werden muss.

Vaterverbot sieht diese Vorgehensweise grundsätzlich nicht als optimal an. Daher fragt Vaterverbot Guido Marbet, den Präsidenten der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz, wie er die Sachlage beurteilt. Wie ist seine Auffassung als Oberrichter zu der Tatsache, dass eine Gefährdungsmeldung erst dann bearbeitet wird, wenn kein Beschwerdeverfahren läuft?

Der Oberrichter legt grosse Hoffnungen in die Bewusstseinsveränderung des obhutsberechtigten Elternteils. Die Praxis zeigt, dass die genannte Hoffnung sich in bitterer Realität auflöst, wenn das Besuchsrecht ausbleibt und die Kinderrechte verletzt werden, ja wenn die Kinder gar noch Schaden nehmen. Vaterverbot ist der Auffassung: Solange Hoffnung in den Fehlbaren gesetzt wird, ändert dieser sein Verhalten nicht (weil er keine Sanktionen zu erwarten hat und sich in seinem Handeln bestätigt fühlt). Das heisst, es geht so weiter wie bisher. Frau Bundesrätin Sommaruga setzt auf die neuen profesionellen Kinderschutzbehörde. Deshalb gehen wir davon aus, dass die Ausführungen zur „Bewusstseinsänderung“ von Herrn Marbet missverstanden werden können.

Vaterverbot fragt an:

Anfrage Guido Marbet Gefährdungsmeldung S1 Anfrage Guido Marbet Gefährdungsmeldung S2 Anfrage Guido Marbet Gefährdungsmeldung S3


1 Auszug aus dem Leitfaden der Kindesschutzbehörde Solothurn

 


Der Oberrichter hat den Brief beantwortet:

Betreffend Karenzfrist einer Gefährdungsmeldung sei er der Auffassung, dass er nicht berufen ist für Einzelfälle Rechtsauskunft zu geben.
Auf unsere Bedenken hin, dass der Obhutsberechtigte tun machen kann was nach seinem Gusto ist, kam der Richter zu folgende Auffassung:
Ich kann Ihnen versichern , dass wir als Konferenz der kantonalen Kjndes- und Erwacbsenenschutzbehörden Wert auf die wirkungsvolle Umsetzung der rechtlichen Grundlagen insbesondere zum Kindesschutz legen und uns dabei namentlich der Bedeutung einer möglichst kontinuierlichen Kindesbeziehung zu beiden Elternteilen bewusst sind.

Summa Summarum - Vaterverbot gibt folgenden Tipp, dass in Zukunft Gefährdungsmeldungen Rechnung getragen wird:
beantragen Sie in einem Beschwerdenverfahren, dass die Behörden eine Aktenkopie zurückhalten. Nur so kann gewährleistet werden, dass z.B. wenn das Kind misshandelt wird, die Behörden ihre Tätigkeiten auch aufnehmen.

Der Originalbrief kann unten entnommen werden.

Vaterverbot 2013



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30.01.2013 - Gefährdungsmeldung geht in die Karenzfrist


04.02.2013 - Das Obergericht hat den Brief beantwortet