Der Mayakalender endet am 21.12.2012. Das Ende ist zugleich ein neuer Anfang. Nicht nur aus der Perspektive der hochentwickelten Kultur, sondern auch für die Laienbetriebe Vormundschaftsbehörde. Im 2013 werden diese durch die neue professionelle Organisation Kinderschutzbehörde, kurz KESB, ersetzt.
Marcel Enzler sprach mit der Bundesrätin über die zivilrechtliche Auslegung betreffend Besuchsrechtsausübung, sowie über die UNO Kinderrechtskonvention Art. 9. Die vergangenen Missstände haben dazu geführt, dass Kinder entfremdet wurden und nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen, unter Umständen einen schweren psychischen Schaden dadurch erlitten. Die Bundesrätin betont, dass im 2013 die neue Kindesschutzbehörde aktiv sein wird und verweist auch auf die UNO KRK Art.9. Enzler hat die Befürchtungen, dass die veraltete Denkweise - Mutter betreut, Vater zahlt - weitergeführt wird, trotz anderer gesetzlicher Auslegung.
Da die Zukunft offen ist, hofft der Präsident von Vaterverbot, dass durch die Professionalisierung der Behörden zukünftig das Wohl des Kindes besser berücksichtigt wird.
Nachdenklich stimmt den Verein, dass nach einer Aussage von Guido Marbet, dass der zukünftige Chef der KESB, immer noch auf die Vernunft des nichtobhutsberechtigten Elternteils setzt. Der Präsident des Vereins ist der Auffassung dass, solange die Verantwortung eines fehlbaren Elternteils auf Hoffnung basiert, solange werden Kinder in der Schweiz entmündigt und die Kinderrechte ignoriert. Weiter meint Enzler würde die Polizei den gleichen Umgang pflegen mit Gesetzeswidrigen wie die Vormundschaftsbehörde, so müsste und würde es keine Bussen mehr geben. Die Polizei hätte bei jedem Delikt die Hoffnung, dass der Täter irgendwann zu einem Sinneswandel kommen würde. Das darf so nicht sein!
Marcel Enzler ist zudem der Auffassung, dass eine Tolerierung und Akzeptanz der Besuchsrechtsverweigerungen (durch die Behörden) dazu führt, dass der fehlbare Elternteil sich in seiner Handlung noch bestätig fühlt.
Die Aussage der Bundesrätin Frau Sommaruga lässt uns zuversichtlich sein, dass die neuen Behördenstellen im 2013 agieren, damit der Art.9 KRK endlich gewahrt wird.
Die Verbände schauen gespannt auf das neue Jahr 2013.
Vaterverbot 12.2012
Gesetzliche Auslegung die das Besuchsrecht betreffen bzw. tangieren:
Art. 273 ZGB:
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr.
Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
Art. 274 ZGB:
Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe
der erziehenden Person erschwert.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes / UNO Kinderrechtskonvention:
Art. 3:
(1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Art. 8:
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität, einschliesslich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
Art. 9:
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Art. 19
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs—, Verwaltungs—, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmassnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Massnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Bundesverfassung
BV Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.